Zum Hauptinhalt springen

Corona-Auflagen

Rheinland-Pfalz: Gastronomie darf ab 13. Mai wieder öffnen

Rheinland-Pfalz, Corona

Update: Verordnung und Auflagen erlassen - Ministerpräsidentin Dreyer: „Es war uns sehr wichtig, der Gastronomie und auch der Hotellerie in Rheinland-Pfalz eine klare Perspektive zu geben“

Malu Dreyer

MAINZ. Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Wirtschaftsminister Dr. Volker Wissing wollen den rheinland-pfälzischen Hotel- und Gastronomie-Betrieben eine klare Perspektive geben. Dafür sehen sie ein Stufenkonzept vor: Gastronomiebetriebe in Rheinland-Pfalz sollen unter Einhaltung der Hygieneschutz- und Abstandsregeln ab 13. Mai wieder öffnen können, Hotels ab 18. Mai.

„Es war uns sehr wichtig, der Gastronomie und auch der Hotellerie in Rheinland-Pfalz eine klare Perspektive zu geben“, sagten Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Wirtschaftsminister Dr. Volker Wissing. Für die Gastronomie in Rheinland-Pfalz kündigten sie an, dass Gaststätten- und Hotelbetriebe unter konsequenter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln stufenweise wieder öffnen dürfen. Demnach sollen in Rheinland-Pfalz in einer ersten Stufe sowohl die Innen- als auch die Außengastronomie unter Wahrung der Abstandsregeln und unter Einhaltung des Hygieneschutzes ab Mittwoch, den 13. Mai öffnen dürfen. Eine Bewirtung ist nur an Tischen erlaubt. Gäste müssen vorausbuchen und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen. Ferner bleibt es zunächst bei den geltenden Kontaktbeschränkungen Wohnmobilstellplätze können geöffnet und Dauercamping ermöglicht werden, für die, die eigene sanitäre Einrichtungen haben.

Am Montag, dem 18. Mai folgen die Hotels, die ab dann unter Wahrung der Schutzmaßnahmen wieder Gäste empfangen können. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe wie Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Campingplätze für Nutzer mit eigenen sanitären Einrichtungen unter Auflagen zur Hygiene. „Klar ist, dass wir hier immer nur von einer ‚Wenn-Dann-Regelung‘ sprechen können“, betonten Dreyer und Wissing. Das bedeute, dass eine Öffnung immer nur dann möglich sei, wenn sich die Infektionszahlen weiterhin positiv entwickelten. Beide appellierten an Branche und Gäste, die Schutzmaßnahmen ernst zu nehmen und verantwortungsvoll umzusetzen. „Wir haben allen Grund optimistisch nach vorne zu schauen, doch es liegt am Verhalten aller, wie der Weg weitergeht“, so Dreyer und Wissing.

Update: Verordnung und Auflagen erlassen

Am 8. Mai hat die Landesregierung die Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die am 13. Mai in Kraft tritt. in §2 heißt es zur Gastronomie

(1) Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungseinrichtungen und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu touristischen Zwecken. Satz 1 gilt auch für den Betrieb von Campingplätzen. Die Nutzung von dauerhaft auf Campingplätzen abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen mit eigenem Sanitärbereich ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist abweichend Satz 1 zulässig. Die Nutzung von Wohnmobilstellplätzen ist zulässig. Von Satz 1 ausgenommen sind Hotels, Beherbergungseinrichtungen und Unterkünfte jeglicher Art, die Geschäftsreisende, Reisende mit dienstlichem Anlass und in Härtefällen Gäste für private nicht touristische Zwecke aufnehmen. Die notwendigen hygienischen Anforderungen sind zu beachten.

(2) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:

  1. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
  2. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
  3. Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen.

Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur unter Beachtung und Einhaltung folgender Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:

  1. Die gebotenen Hygienemaßnahmen, insbesondere Bereitstellung von Desinfektionsmittel und regelmäßige Desinfektion von Stühlen und Tischen, sind einzuhalten. 2
  2. Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sämtlicher Gäste. Die Kontaktdaten sind von dem Betreiber der Einrichtung für eine Frist von einem Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich irreversibel zu löschen. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten der Gäste verlangen; die Daten sind unverzüglich von den Gastronomen zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Der die Reservierung vornehmende Gast ist bei Annahme der Reservierung auf das Vorgehen nach Satz 2 bis 6 hinzuweisen.
  3. Durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen) sind Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeiden. In der Außengastronomie ist dies durch geeignete Kennzeichnungen oder Markierungen sicherzustellen. Die Anmeldung oder die Inanspruchnahme der Reservierung ist an einer zentralen Stelle vorzunehmen. Eine freie Platzwahl ist nicht zulässig.
  4. Im Innen- und Außenbereich ist der Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen des nächsten Tischs von mindestens 1,5 Metern stets zu gewährleisten. Der Bar- und Thekenbereich ist für den Verbleib von Gästen geschlossen.
  5. Eine Bewirtung erfolgt ausschließlich an Tischen.
  6. An einem Tisch dürfen höchstens die Personen sitzen, die nicht vom Kontaktverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 erfasst sind. Tische dürfen nicht geteilt werden. An Biertischen im Außenbereich dürfen höchstens sechs Personen Platz nehmen, die älter als 12 Jahre sind.
  7. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gastronomischen Einrichtungen haben bei Kundenkontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Gäste der Einrichtung haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies ist nur unmittelbar am Platz entbehrlich. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
  8. Die gaststättenrechtlich genehmigte Anzahl an Tischen für die Bewirtung in der Außengastronomie darf unter Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen ausgeschöpft werden. Es obliegt dem Betreiber der Einrichtung, etwaige Einverständniserklärungen von Eigentümern benachbarter Grundstücke oder sonstige Berechtigungen einzuholen.
  9. Die Reinigung des gebrauchten Geschirrs (Besteck, Gläser, Teller etc.) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.
  10. Die Öffnungszeiten sind auf 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr begrenzt.

Für Kantinen und Mensen der Studierendenwerke gilt Satz 2 Nr. 1, 3, 4, 7 und 9 entsprechend. Es ist ausschließlich die Versorgung der betreffenden Einrichtung zulässig. (3) Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf durch Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 sind unter Beachtung der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, zulässig. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots auf den Schiffen sind zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend

Handreichung für Hygieneregeln

1. Gastronomische Betriebe Gastronomischen Betrieben (Innen- und Außengastronomie) ist es gestattet, unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen ab dem 13. Mai 2020 im Zeitraum von 6:00 Uhr – 22:00 Uhr ihre Geschäftstätigkeit wiederaufzunehmen:

  • (1) Die Gäste werden über die Zutrittsbeschränkungen und Abstandsregelungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.
  • (2) Alle Gäste sind verpflichtet, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Erst wenn die zugewiesenen Sitzplätze am Tisch eingenommen wurden, kann der Mund-Nasen-Schutz für die Dauer des Sitzens abgelegt werden.
  • (3) Alle Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) sind verpflichtet, einen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • (4) Um den Gästefluss in gastronomischen Betrieben mit Sitzplätzen im Innen- und/ oder Außenbereich zu steuern, besteht eine Anmelde- bzw. Reservierungspflicht. (bei sog. „Spontanbesuchen“ ist eine Anmeldung bei Ankunft ausreichend). Diese wird durch Einlasskontrolle, Reservierungen und/oder Schilder (‚Wait to be seated‘ o.ä.) ergänzt. Dies dient auch zur Vermeidung von Wartezeiten und von „Begegnungsverkehr“. Der Mindestabstand der Gäste von mind. 1,5 Meter muss auch im Wartebereich sichergestellt werden.
  • (5) Der Betrieb ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste pro Reservierung bzw. Anmeldung zu erfassen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer). Diese sind für einen Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Diese Regelung wird eingeführt, um mögliche Infektionsketten nachzuvollziehen.
  • (6) Am Eingang des Restaurants und vor Betreten des Gastraums muss eine gründliche Händedesinfektion der Gäste an gut erkennbaren Händedesinfektionsspendern stattfinden.
  • (7) In den gastronomischen Einrichtungen ist der Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen des nächsten Tisches von mindestens 2/4 1,5 Meter stets zu gewährleisten. Dies gilt für den Innen- wie für den Außenbereich gleichermaßen. Tische dürfen nicht geteilt werden.
  • (8) Der Barbereich ist für den Verbleib von Gästen geschlossen (Die Bar zählt nicht als Tisch und ein Barhocker nicht als Stuhl).
  • (9) Die Belegung der Tische richtet sich nach der geltenden Regelung des Landes Rheinland-Pfalz zum Aufenthalt von Personen in der Öffentlichkeit (dh. alleine, mit einer oder mehreren weiteren, nicht im gleichen Hausstand lebenden Personen etc.). Der Mindestabstand von 1,5 Meter kann an den Tischen unterschritten werden. Auf eine entsprechend großzügigere Bestuhlung ist zu achten.
  • (10) An Biertischen im Außenbereich dürfen maximal 6 Personen Platz nehmen, die älter als 12 Jahre sind.
  • (11) Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten…) wird auf das Notwendige beschränkt.
  • (12) Das regelmäßige Lüften der Räume, in denen sich Gäste oder Mitarbeiter länger aufhalten, ist erforderlich.
  • (13) Die Bewirtung erfolgt ausschließlich durch Bedien-Service am Tisch. Das gilt für den Innen- wie für den Außenbereich gleichermaßen. Buffets und Thekenverkauf sind nicht zulässig. Der Außerhaus-Verkauf (z.B. Abhol-/Liefer-/Bringdienste) bleibt unberührt.
  • (14) Der gesamte Außenbereich muss durch eine gut sichtbare Kennzeichnung abgegrenzt sein. Der Zugang darf nur über einen zentralen Zugang erfolgen.
  • (15) Bei Thekenverkauf-Betrieben (Imbisse etc.) sind – analog zu den Richtlinien im Kassenbereich von Supermärkten – Markierungen im Abstand von 1,5 Meter anzubringen.
  • (16) Die Reinigung von gebrauchtem Geschirr (Besteck, Gläser, Teller etc.) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.
  • (17) Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen. Entsprechend der Größe des Toilettenraums ist die Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten/Pissoirs oder z.B. jede zweite zu sperren.
  • (18) Gästetoiletten werden in regelmäßigen Abständen gereinigt. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft ist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Zwischen Toilettenbereich und Gastraum sollte ebenfalls gut sichtbare Desinfektionsspender aufgestellt werden.
  • (19) Die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS - CoV2- Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der Berufsgenossenschaft 3/4 Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in der aktuellen Form gilt es zu berücksichtigen.
  • (20) Die Hinweise gelten für alle gastronomischen Angebote, insbesondere auch in Straußwirtschaften, bei Weinproben, in Vinotheken sowie auf Ausflugsschiffen.

2. Beherbergungsbetriebe Beherbergungsbetrieben (Hotels, Hotels garnis, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Camping- und Reisemobilplätze, Privatquartiere, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren, Jugendherbergen, Hütten u. Ä.; Ausnahme: Dauercamping und Wohnmobilstellplätze sind bereits ab 13.05.2020 zulässig) ist es ab dem 18. Mai 2020, 00.00 Uhr gestattet, unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen ihre Geschäftstätigkeit wiederaufzunehmen:

  • (1) Die Gäste werden über die Schutz- und Hygienebestimmungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.
  • (2) Nur Personen, denen der Kontakt untereinander nach der nach der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz erlaubt ist, dürfen gemeinsam ein Zimmer beziehen. Eine weitere Eingrenzung nach Gästegruppen ist nicht erforderlich.
  • (3) Im Eingangsbereich befinden sich gut sichtbare Händedesinfektionsspender für die Gäste.
  • (4) Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen und der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen auf das Notwendige beschränkt. Abstandsmarkierungen und ggf. Abtrennungen garantieren einen geregelten und sicheren Gästeverkehr.
  • (5) In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant, Bar, Außen- und Freizeitbereiche, Sanitärbereiche) werden die Abstands- und Hygieneregeln zwischen Mitarbeitern und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten. Das Tragen von Mundschutz in den öffentlichen Bereichen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
  • (6) Für die gastronomischen Bereiche (Frühstücksservice, Restaurant, Bar) gelten die Regelungen und Bestimmung der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz für die gastronomischen Betriebe.
  • (7) Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen. Entsprechend der Größe des Toilettenraums ist die Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten/Pissoirs oder z.B. jede zweite zu sperren. 4/4
  • (8) Gästetoiletten in öffentlichen Bereichen werden in regelmäßigen Abständen gereinigt. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft ist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert
  • (9) Sämtliche Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) tragen einen Mund-Nasen-Schutz.
  • (10) Die gleichzeitige Nutzung von Personenaufzügen durch mehrere Personen ist entsprechend der Größe der Aufzüge so zu beschränken, dass Abstände eingehalten werden können, soweit die Personen nicht dem gleichen Hausstand angehören.
  • (11) Der Einsatz von Gegenständen im Zimmer, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (z.B. Stifte, Magazine / Zeitungen, Tagesdecken, Kissen) ist auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt. Das gilt auch in anderen Bereichen (z.B. Tagungsbereich).
  • (12) Die Möglichkeit der Benutzung hoteleigener Schwimmbäder, Saunen, Wellnessund Fitnessbereiche richtet sich nach der aktuellen CoronaBekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
  • (13) Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes RheinlandPfalz. Die danach zulässigen körpernahen Dienstleistungen sind auch im Hotel zulässig. Die dort vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Mund-NasenSchutz und Handschutz) werden eingehalten. Der Zugang wird über Vorabterminierung gesteuert.
  • (14) Die Zulässigkeit des Angebots von Einzel- und Außensportarten sowie von „stationären“ Außensportarten / Aktivitäten ohne Direktkontakt (z.B. Yoga, Pilates, Bogenschießen) richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
  • (15) Die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS - CoV2- Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in der aktuellen Form gilt es zu berücksichtigen.

Aktuelle News

WERBUNG

Produkt des Monats: Alkoholfreie Alternativen vom Obsthof Retter

100 % pure Beerensaftung für nüchternen Trinkgenuss bedeutet null Promille für die Spitzengastronomie. Hochwertiger alkoholfreier Genuss ist kein Trend mehr, sondern wird zur Untermalung exquisiter Speisen vorausgesetzt (Externer Link)

Podcast

Interview mit Ansgar Fischer

Ein Berufsleben lang Leidenschaft für Service im Restaurant – wie geht das, Ansgar Fischer? Die Antwort gibt die Restaurantleiter-Legende in dieser Podcast-Folge.

Abschied

Noch ein Jahr Schlüssel mit Felix Suter und Sandra Marugg Suter

Paar plant, in den Ruhestand zu gehen – Zukunft des Restaurants ist bereits geregelt

Gourmet-Club