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Corona-Auflagen

Brandenburg erlaubt Restaurants Öffnung ab dem 15. Mai

Corona, Brandenburg

Kabinett lockert Auflagen

POTSDAM. Die brandenburgische Landesregierung hat entschieden, dass Restaurants ab dem 15. Mai unter Auflagen wieder öffnen dürfen. Das heißt: Restaurants, Cafés und Kneipen, die zubereitete Speisen anbieten, dürfen für den Publikumsverkehr von 6 bis 22 Uhr öffnen. Voraussetzung ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln sichergestellt wird. Möglichkeiten zur Reservierung und zur Kontaktnachverfolgung werden dringend empfohlen. Gäste können sowohl draußen als auch drinnen bedient werden. Bislang blieben gastronomische Angebote auf den Außer-Haus-Verkauf beschränkt. Erlaubt ist das Übernachten auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, in Ferienwohnungen und –häusern sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit, sofern die jeweiligen Unterkünfte über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Damit ist auch Dauercamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist. Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen müssen geschlossen bleiben. Erlaubt ist auch weiter die Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.

In der Corona-Eindämmungsverordnung heißt es demzufolge in §8

(1) Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 268) geändert worden ist, sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen,
  2. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
  3. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,
  4. Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr, Polizei und Zoll,
  5. von Studentenwerken betriebene Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten.

(3) Gaststätten und gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung oder nach Bestellung über Sprechanlagen (insbesondere "drive-in") erbringen. (4) Absatz 1 gilt ab dem 15. Mai 2020 nicht für Gaststätten, die zubereitete Speisen verabreichen, einschließlich Cafés, wenn die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 3 sicherstellt. Die Öffnungszeit ist auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr beschränkt.

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