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Corona-Auflagen

In Sachsen-Anhalt dürfen Restaurants erst nach Behörden-Prüfung öffnen

Corona, Sachsen-Anhalt

Öffnung auf Antrag ab dem 18. Mai möglich

MAGDEBURG. Das Land Sachsen-Anhalt hat die Regeln zur Öffnung der Gastronomie festgelegt. Erste Gastronomiebetriebe dürfen ab 18. Mai unter strikten Auflagen und auf Antrag öffnen; die übrigen Betriebe dann am 22. Mai auf Anzeige. Ab 22. Mai können auch Hotels und Pensionen wieder Touristen empfangen. Die Landesregierung hat heute die Änderungen zur Fünften Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, die die genauen Bedingungen dafür festlegen. Mit der Verordnung werden zudem Reisen aus Fortbildungszwecken nach Sachsen-Anhalt wieder erlaubt. Reisen zu touristischen und Freizeitzwecken aus anderen Bundesländern bleiben untersagt.

Familienurlaub für Sachsen-Anhalter in Sachsen-Anhalt ist ab Freitag, 15. Mai, möglich – auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen und vergleichbaren Unterkünften, soweit eine autarke Versorgung insbesondere durch eigenes Bad, WC und Küche gegeben ist und Hygienevorschriften eingehalten werden. Einmieten dürfen sich in dieser ersten Stufe jeweils ausschließlich bis zu fünf Personen oder die Personen eines Hausstandes und mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt. Hotels, Pensionen und andere Unterkünfte können eine Woche später, ab Freitag, 22. Mai, für Sachsen-Anhalter öffnen.

Ab Freitag, 22. Mai, kann der Betrieb von Gaststätten mit Ausnahme von Schankwirtschaften, wie z.B. Kneipen, Bars, Diskotheken und ähnlichen Betrieben, wieder aufgenommen werden, wenn Hygiene- und Arbeitsschutzregelungen eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mundschutz tragen müssen, dass kein Angebot in Buffetform stattfindet, und dass Abstandsregelungen eingehalten werden. So müssen Tische im Innen- wie Außenbereich so angeordnet sein, dass ein Abstand von 1,5 Meter zu den Gästen anderer Tische gewährleistet wird. Es sind Anwesenheitslisten zu führen.

Bereits ab 18. Mai dürfen Speisewirtschaftsbetriebe öffnen, wenn der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt ein allgemeines Sicherheitskonzept erstellt hat und die Öffnung auf Grundlage eines vom Betreiber vorgelegten Hygienekonzepts im Einzelfall genehmigt.

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