Corona-Auflagen und Angebote von Restaurants während der Corona-Epidemie


Dieser Artikel informiert über das bisherige Geschehen rund um die Corona-Auflagen für die Gastronomie. Er wird laufend ergänzt und überarbeitet. Aktueller Stand vom 10.2.2021
Beratungen zwischen Bund und Ländern
Am 2. November hat für die Gastronomie ein zweiter Lockdown begonnen. Dieser wurde nach Absprachen von Bund und Ländern inzwischen mehrfach verlängert worden, zuletzt am 10. Februar. Demzufolge gilt der Lockdown grundsätzlich bis zum 10. März - wobei Schulen, Kindertagesstätten und körpernahe Dienstleistungen (Friseure u.ä.) bereits früher wieder öffnen dürfen.. Über die weiterne Maßnahmen soll am 3. März beraten werden.
So heißt es im Beschlusspapier vom 10. Februar: "Die tiefgreifenden Maßnahmen zur Kontaktreduzierung haben in den vergangenen Wochen zu einem deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens geführt. Erstmals seit Ende Oktober 2020 ist es gelungen, die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen bundesweit auf einen Wert von unter 80 zu reduzieren. Für einige Bundesländer ist bereits eine Inzidenz unter 50 in Sichtweite, wenn auch noch nicht erreicht. Dies wurde dadurch ermöglicht, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Kontakte noch weiter reduziert und die Einschränkungen des Lebens auch über diesen langen Zeitraum diszipliniert und besonnen mitgetragen haben. Dafür sind die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sehr dankbar. Gleichzeitig breiten sich Varianten des Coronavirus mit veränderten Eigenschaften aus. Insbesondere solche Mutanten, die ansteckender sind als der Wildtyp des Virus, breiten sich besonders schnell aus und erfordern erhebliche zusätzliche Anstrengungen, um die Infektionszahlen wieder zu senken. Daher müssen die Kontaktbeschränkungen in den nächsten Wochen grundsätzlich beibehalten werden. Die Bürgerinnen und Bürger werden dringend gebeten, auch in Gebieten mit einem kontinuierlich sinkenden Infektionsgeschehen Kontakte weiterhin auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken. Der Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ bleibt das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie und rettet täglich Menschenleben. Das Tragen medizinischer Masken in Innenräumen reduziert das Infektionsgeschehen deutlich – es wird, sofern nicht ohnehin rechtlich vorgeschrieben, daher dringend in allen Situationen empfohlen, bei denen zwei oder mehr Personen in Innenräumen zusammenkommen. Öffnungsschritte müssen vor dem Hintergrund der Virusmutanten vorsichtig und schrittweise erfolgen, um die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens. Die tiefgreifenden Maßnahmen zur Kontaktreduzierung haben in den vergangenen Wochen zu einem deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens geführt. Erstmals seit Ende Oktober 2020 ist es gelungen, die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen bundesweit auf einen Wert von unter 80 zu reduzieren. Für einige Bundesländer ist bereits eine Inzidenz unter 50 in Sichtweite, wenn auch noch nicht erreicht. Dies wurde dadurch ermöglicht, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Kontakte noch weiter reduziert und die Einschränkungen des Lebens auch über diesen langen Zeitraum diszipliniert und besonnen mitgetragen haben. Dafür sind die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sehr dankbar. Gleichzeitig breiten sich Varianten des Coronavirus mit veränderten Eigenschaften aus. Insbesondere solche Mutanten, die ansteckender sind als der Wildtyp des Virus, breiten sich besonders schnell aus und erfordern erhebliche zusätzliche Anstrengungen, um die Infektionszahlen wieder zu senken. Daher müssen die Kontaktbeschränkungen in den nächsten Wochen grundsätzlich beibehalten werden. Die Bürgerinnen und Bürger werden dringend gebeten, auch in Gebieten mit einem kontinuierlich sinkenden Infektionsgeschehen Kontakte weiterhin auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken. Der Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ bleibt das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie und rettet täglich Menschenleben. Das Tragen medizinischer Masken in Innenräumen reduziert das Infektionsgeschehen deutlich – es wird, sofern nicht ohnehin rechtlich vorgeschrieben, daher dringend in allen Situationen empfohlen, bei denen zwei oder mehr Personen in Innenräumen zusammenkommen. Öffnungsschritte müssen vor dem Hintergrund der Virusmutanten vorsichtig und schrittweise erfolgen, um die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens orientierne."
Bei früheren Treffen hatten sich Bund und Länder auf Kontaktauflagen verständigt, die erneut fortgeschrieben werden:
- Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und insbesondere Zusammenkünfte in Innenräumen zu vermeiden. Private Zusammenkünfte sind weiterhin nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Dabei trägt es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei, wenn die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird („social bubble“).
Öffnungsperspektive
Darüber hinaus hat die Diskussion über Öffnungsschritte begonnen, die zue einem ersten Ergebnis geführt hat. So beschlossen die Länderchefs und die Bundesregierung:
"Aus heutiger Perspektive, insbesondere vor dem Hintergrund der Unsicherheit bezüglich der Verbreitung von Virusmutanten, kann der nächste Öffnungsschritt bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner durch die Länder erfolgen. Dieser nächste Öffnungsschritt soll die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm umfassen, die Öffnung von Museen und Galerien sowie die Öffnung der noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe umfassen. Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Vorkehrungen zu treffen, um länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Um den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen Planungsperspektiven zu geben, arbeiten Bund und Länder weiter an der Entwicklung nächster Schritte der sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe, damit unser Leben wieder mehr Normalität gewinnt. Diese wird von der Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vorbereitet."
Für die Gastronomie gilt damit unverändert die im Dezember beschlossene Regelung weiter: "Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt."
Wie bisher werden diese Absprachen von Bund und Ländern durch die Länder in Verordnungen geregelt, die im Detail unterschiedlich gestaltet sein können.
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat sich am 26. Januar auf einen Perspektivplan beim weiteren Absinken der Inzidenzen vorgelegt, der bei der nächsten Konferenz von Bund und Ländern eingebracht werden soll. Einen ähnlichen Vorschlag hat am 2. Februar die niedersächsische Landesregierung vorgelegt.Weitere Konzepte sind inzwischen vorgelegt worden.
Corona-Hilfen
Über die bisher beschlossenen Hilfen hinaus haben Bund und Länder am 10. Februar folgendes beschlossen:
"Zur Unterstützung der Unternehmen, die aufgrund des Lockdowns schließen mussten, haben Bund und Länder umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen vereinbart. Seit Ende November wurden bereits mehr als 5 Milliarden Euro an die betroffenen Unternehmen ausgezahlt (November- und Dezemberhilfe). Seit heute ist die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III möglich, damit beginnt in den nächsten Tagen die Auszahlung mit großzügigen Abschlagszahlungen (bis 100.000 Euro je Monat, maximal 400.000 Euro im automatisierten Verfahren für vier Monate). Es ist der Bundesregierung zudem in Gesprächen mit der EU gelungen, mehr als eine Verdopplung des EU-Beihilferahmens für Corona-bedingte Schäden zu erreichen. Kulturschaffende sind besonders von der Pandemie betroffen, deshalb hat der Bund das Rettungs- und Zukunfts-Programm „Neustart Kultur“ mit einer weiteren Milliarde Euro ausgestattet, die auch zügig zur Auszahlung gebracht werden soll."
Die Auszahlung der November-Hilfen hat nach ersten Verzögerungen inzwischen begonnen, seit dem 1. Februar können die Länder nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums auch mit der Auszahlung der Dezemberhilfen beginnen.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat in Abstimmung mit den Bundesländern auf der Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz am 04.02. weitere Verbesserungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember vorgelegt. Diese Flexibilisierungen bei der November- und Dezemberhilfe wurden auf der gestrigen Wirtschaftsministerkonferenz von den Bundesländern ausdrücklich begrüßt und einstimmig angenommen.
Der neue EU-Rahmen, für den sich das Bundeswirtschaftsministerium in Brüssel eingesetzt hatte, eröffnet den Unternehmen im Rahmen der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume und erlaubt ein umfassendes Wahlrecht. Das bedeutet: Unternehmen können wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. So erfordert beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung keine Verlustnachweise mehr, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Millionen Euro beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Millionen Euro beim Fixkostenhilferahmen.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Ich freue mich, dass unser Einsatz in Brüssel erfolgreich war und wir den Unternehmen neue Förderspielräume und mehr Flexibilität bei der November- und Dezemberhilfe ermöglichen können. Die Antragstellungen bei der November- und Dezemberhilfe von Anträgen mit einem Fördervolumen von bis zu 1 Million Euro sind gut angelaufen. In Summe wurden bislang bereits mehr als 5 Milliarden Euro ausgezahlt. Der neue EU-Beihilferahmen ermöglicht nun insbesondere für Anträge mit hohem Finanzbedarf von über 1 Millionen Euro neue Spielräume. Diese setzen wir vollständig um und räumen den Unternehmen ein umfassendes Wahlrecht ein. Das bedeutet, dass jedes Unternehmen wählen kann, auf welchen Beihilferahmen es seinen Antrag stützen möchte. So können Unternehmen den für sie besten Weg wählen, um diese Krise durchzustehen. Die Antragstellungen für großvolumige Anträge von über 1 Million Euro starten spätestens Mitte März.“
NRW Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart, Vorsitzender der Wirtschaftsministerkonferenz: „Die Zusammenführung der verschiedenen November- und Dezemberhilfen zu jeweils einem Programm haben die Wirtschaftsministerinnen und –Minister der Länder gestern einstimmig begrüßt. Denn das beihilferechtliche Wahlrecht eröffnet den Unternehmerinnen und Unternehmern die Chance, die Handlungsspielräume flexibel zu nutzen und höhere Förderungen zu erreichen. Wichtig ist jetzt eine klare und transparente Kommunikation der Förderbedingungen und Programme, damit die dringend benötigten Hilfen schnell bei der Wirtschaft ankommen können.“
In vielen Fällen dürfte es aus Unternehmenssicht sinnvoll sein, den Antrag auf die neue Schadensausgleichsregelung zu stützen, denn hier können – neben den Verlusten – auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden und somit mehr Schaden abgemildert werden. Diese erhöhte Flexibilität bedeutet eine große Erleichterung für viele Unternehmen und auch für die in die Beantragung eingebundenen Steuerberaterinnen und Steuerberater.
Die Europäische Kommission hatte in den vergangenen Wochen mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht. Sie hat am 28. Januar 2021 die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind künftig Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Diese Verbesserungen sollen an die Unternehmen weitergegebenen werden. Am 22. Januar 2021 hatte die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe zudem auch auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt.
Weitergehende Informationen:
Insbesondere Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf können bei der November- und Dezemberhilfen nun wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen. In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:
- Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Millionen Euro.
- Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70% (bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
- Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.
Die Unternehmen können frei entscheiden, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:
- Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 800.000 Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75% des November- oder Dezemberumsatzes erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.
- Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
- Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes). Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
- Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er einen höheren Förderbedarf als die bisher maximal zulässigen 1 Millionen Euro hat, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
Die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur November- und Dezemberhilfe werden zügig angepasst.
Parallel läuft die verfahrensrechtlich notwendige Änderungsnotifizierung der an den neuen EU-Beihilferahmen angepassten nationalen Kleinbeihilfe- und Fixkostenhilferegelung. Eine Entscheidung aus Brüssel wird hierzu zeitnah erwartet.
Darüber hinaus können seit dem 10. Februar Stukturhilfen III beantragt werden:
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist seit heute Nachmittag freigeschaltet und online. Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten. Diese muss nicht zurückgezahlt werden. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Februar 2021.
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Die Überbrückungshilfe III im Überblick:
1. „Wer ist antragsberechtigt?
Wir vereinfachen die Kriterien für die Antragsberechtigung. Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, beispielsweise weil der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen, kann es Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.
Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
2. Wie viel wird erstattet?
Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich heraufgesetzt. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Dank des intensiven Einsatzes der Bundesregierung hat die Europäische Kommission entschieden, die beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) anzuheben. Sobald die bereits auf den Weg gebrachten Umsetzungen dieser Anhebungen in nationales Recht von der Europäischen Kommission genehmigt sind, steht damit insgesamt ein beihilferechtlicher Spielraum von bis zu 12 Millionen Euro pro Unternehmen zur Verfügung, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht ausgeschöpft hat (näher zum Beihilferecht unter Punkt 4). Für verbundene Unternehmen ist eine Anhebung des monatlichen Förderhöchstbetrags auf 3 Millionen Euro in Vorbereitung.
Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
3. Wird es Abschlagszahlungen geben?
Damit Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen, wird auch bei der Überbrückungshilfe III ein Abschlag über den Bund (Bundeskasse) gezahlt. Der Bund geht hiermit quasi in Vorleistung für die Länder, die weiterhin für die regulären Auszahlungen zuständig sind.
Abschlagszahlungen können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen bis zu 400.000 Euro können ab dem 15. Februar 2021 fließen. Abschlagszahlungen über 400.000 Euro werden ab Ende Februar ausgezahlt. Die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder startet im Monat März 2021.
4. Muss ich Verluste nachweisen?
Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab.
Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen und das jeweils für sie günstigere Regime nutzen.
Wenn Antragsteller die Bundesregelung Fixkostenhilfe als beihilferechtliche Grundlage wählen (künftig max. 10 Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Um den Nachweis ungedeckter Fixkosten zu erleichtern, können Verluste, die ein Unternehmen im Zeitraum März 2020 – Juni 2021 erzielt hat, als ungedeckte Fixkosten betrachtet werden.
Wählt der Antragsteller alternativ die Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung, so werden die Zuschüsse ohne Nachweis von Verlusten gewährt. Auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung sowie der De-minimis-Verordnung können Zuschüsse von insgesamt bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen gewährt werden.
Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.
5. Was wird erstattet?
Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann.
Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.
Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige:
Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben. Daher wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte, z.B. Kosmetika. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.
Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen bieten wir zusätzliche Unterstützung. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.
Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.
6. Welche Unterstützung bekommen Soloselbständige?
Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen. Eine Antragstellung für die Neustarthilfe ist voraussichtlich noch im Februar möglich.
Mit diesem einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist.
Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.
Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.
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Niedersachsen


Stufenplan vorgeschlagen: Restaurantbetrieb soll ab Inzidenzen unter 50 ermöglicht werden




HANNOVER. Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am 2. Februar erneut den Entwurf für einen Stufenplan 2.0 beraten und ihn dann zur Übersendung an den Landtag, zur Abstimmung mit den Verbänden sowie zur landesweiten Diskussion mit den Bürgerinnen und Bürgern in Niedersachsen freigegeben. Es handelt sich bei dem Stufenplan 2.0 um eine Art erweitertes Ampelsystem über sechs Stufen von einem geringen Infektionsgeschehen <10 in Stufe 1 bis zu einem eskalierenden Infektionsgeschehen >200 beziehungsweise einem R-Faktor von >1,2. Ob der Stufenplan dann so oder modifiziert umgesetzt wird, wird nach den nächsten Gesprächen zwischen Bund und Ländern entschieden werden, insbesondere auch im Lichte der ersten Ergebnisse zur Verbreitung von Virusmutationen in Deutschland.
Der Stufenplan 2.0 baut auf dem Stufenplan vom Frühjahr auf, mit dem damals die erste Lockerungsphase strukturiert wurde und auf dem im Herbst vorgestellten Handlungskonzept zu den bei steigenden Inzidenzen vorgesehenen Restriktionen. Die Landesregierung verfolgt auch weiterhin das Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, die Kontrolle über das Infektionsgeschehen durch Kontaktnachverfolgung zu behalten und die Balance zwischen gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden zu wahren.
Ministerpräsident Stephan Weil: „Wir legen hier keinen Lockerungsplan vor. Wir wollen zeigen, wie sich in den nächsten Monaten die Lage entwickelt – zum Guten wie zum Schlechten. Der Stufenplan 2.0 soll Orientierung geben und mehr Transparenz über die notwendigen Maßnahmen schaffen, die zum Gesundheitsschutz jeweils nötig sind. Veränderungen bleiben dabei immer möglich, etwa bei neuen Erkenntnissen zu der Verbreitung der britischen und südafrikanischen Virusmutationen. Deswegen ist auch eine frühe Intervention vorgesehen, falls sich die Lage verschlechtert. Zugleich setzen wir auf Schutzkonzepte: Masken, Schnelltests und andere Hilfsmittel, mit deren Hilfe wir in Zukunft dann den Infektionsschutz weiter verbessern und gegebenenfalls weitere Erleichterungen vorsehen könnten.“
Wirtschaftsminister Bernd Althusmann: „Die beschlossenen Beschränkungen und Schließungen verursachen branchenübergreifend deutliche Einbußen. Hotellerie, Gastronomie, Clubs, Diskotheken, Reisveranstalter, Freizeiteinrichtungen und Veranstalter aller Art waren und sind auch gegenwärtig die am stärksten betroffenen Branchen. Der aktuelle Lockdown trifft neben den so genannten körpernahen Dienstleistungen, etwa Friseure, auch den innerstädtischen Einzelhandel mit voller Wucht – das umsatzstärkste Geschäft rund um die Weihnachtsfeiertage fiel weitestgehend aus.“
Althusmann ergänzt: „Neben der schnellen und möglichst unbürokratischen Auszahlung der finanziellen Hilfen braucht die Wirtschaft dringend eine Perspektive. Mit dem Stufenplan wollen wir einen verlässlichen und transparenten Ausblick auf den langfristigen Umgang mit den Corona-Maßnahmen geben und bieten Unternehmen und Beschäftigten so die größtmögliche Planungssicherheit. Wirtschaft und Gesellschaft können sich an dem Plan orientieren, was bei welchen Inzidenzwerten und bei welchem Infektionsgeschehen möglich ist – und was nicht. Damit ist der Stufenplan ein guter Kompromiss aus Gesundheitsschutz und wirtschaftlichen Perspektiven.“
Der Stufenplan sieht einen neuen Vorwarnwert vor. Galt bisher die 7-Tages-Inzidenz von 35 als Vorwarnwert für ein drohendes Überschreiten der 50er Marke, soll jetzt schon ab einer 7-Tages-Inzidenz von 25 stärker eingegriffen werden, um Kontaktmöglichkeiten zu reduzieren. Grund ist, dass es spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 sehr rasch wieder zu einem exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens kommen kann. Damit wird auch auf die wegen der neuen Mutanten drohenden dynamischen Infektionsentwicklung reagiert.
Aus diesem Grund werden im Übergang von Stufe 4 auf 3 orientiert an der Reproduktionszahl (R-Faktor) differenzierte Maßnahmen vorgeschlagen, je nachdem, ob es sich um eine positive oder negative Infektionsentwicklung handelt. Der R-Faktor ist neben der 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen ein zusätzlicher Indikator dafür, dass es sich um eine deutliche positive bzw. negative Infektionsentwicklung handelt.
Der Stufenplan sieht vor, dass bei einer negativen Entwicklung des Infektionsgeschehens schneller und schärfer reagiert werden soll, um möglichst zügig wieder unterhalb des Vorwarnwertes von 25 (7-Tages-Inzidenz) zu kommen. Die Maßnahmen der nächsten Stufe (oder Stufen) sollen dann umgehend eingeleitet werden. Umgekehrt sollte bei einer positiven Infektionsentwicklung erst abgewartet werden, ob diese stabil rückläufig ist (in der Regel mindestens über einen Zeitraum von sieben Tagen), bevor Lockerungen der nächsten niedrigeren Stufe in Betracht kommen.
Zum Bereich Schule und Kita unterstreicht Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Mit diesem Plan möchten wir den Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie den Kindern, Jugendlichen und Eltern eine klare Perspektive und Orientierung geben – nach heutigem Stand. Wir sagen in dem Stufenplan glasklar, wer wann in die Kita und die Schule gehen kann. Wir machen transparent, unter welchen Voraussetzungen Öffnungen oder Verschärfungen erfolgen werden. Das gibt Kitas, Schulen, Schulträgern, Eltern und unter dem Strich den Kindern und Jugendlichen Verlässlichkeit. Die Leitlinie ist: Bildung und Betreuung hat Priorität. Es gilt, so viel Präsenzunterricht und Betreuung wie möglich bei maximalem Gesundheitsschutz!“
Carola Reimann weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die vorgesehenen Stufen im Wesentlichen auf Werte für ganz Niedersachsen beziehen und landesweit gültige Beschränkungen vorgeben. Reimann ergänzt: „Der Stufenplan 2.0 stellt aber außerdem dem Öffentlichen Gesundheitsdienst einen Handlungsrahmen für regional höhere Inzidenzen zur Verfügung. Zusätzliche Lockerungen auf regionaler Ebene sind aber einstweilen leider nicht möglich, zu groß ist die Mobilität innerhalb Niedersachsens zwischen den Landkreisen und zu groß die Gefahr, dass auch aus Nachbarländern Menschen die dann eventuell wieder geöffneten Fitnessangebote oder Gaststätten besuchen oder zum Shoppen kommen würden.“
Der Stufenplan
Alle aktuellen Anstrengungen dienen dazu, das Coronavirus zu überwinden und wieder ein Leben ohne Einschränkungen führen zu können. Für die nächsten Monate ist dies allerdings noch nicht zu erwarten. Daher legt die niedersächsische Landesregierung den Stufenplan 2.0 vor. Die Landesregierung verfolgt dabei folgende Ziele:
Ziel 1: Keine Überlastung des Gesundheitssystems. Da ab dem Niveau Rt = 1,2 die maximal verfügbare Beatmungs-Kapazität von 1.500 Betten in Niedersachsen rasant schnell ausgeschöpft sein würde und mit einem Rt ≤ 1,0 zumindest rechnerisch die Kapazitätsgrenze über mehrere Monate eingehalten werden kann, müssen Maßnahmen ergriffen werden, die den Rt in jedem Fall ≤ 1,0 halten.
Ziel 2: Kontrolle über Infektionsgeschehen behalten Bisher galt der 7-Tages-Inzidenzwert von ≥50 als Maßstab für eine gesicherte Kontaktnachverfolgung. Dies kann zwar angesichts der erheblichen personellen Verstärkungen des ÖGD durch die Kommunen selbst, aber auch durch Bund/Land sowie durch neue technische Unterstützungstools wie z.B. SORMAS so nicht mehr festgehalten werden. Dennoch hat die Kontaktnachverfolgung ihre Grenzen. Und auch bezogen auf das exponentielle Wachstum bleibt der 7-Tages-Inzidenzwert von ≥50 nach wie vor eine Grenze zwischen Kontrolle und beginnendem Kontrollverlust. Ziel der Maßnahmen muss daher sein, den 7-Tages-Inzidenzwert ≤ 50 zu halten und ≤ Level 3 zu bleiben, um kontinuierlich Infektionsherde schnell zu erkennen, Infektionsketten zu unterbrechen und weitere Einträge zu verhindern.
Ziel 3: Balance zwischen gesundheitlichem/wirtschaftlichem Schaden Eine Strategie umsichtiger Shutdown- und Öffnungsmaßnahmen sind auch wirtschaftlich zu präferieren (ifo/HZI). Der „Goldene Mittelweg“ liegt bei Rt = 0,8. Schärfere Maßnahmen (Rt = 0,5 bzw. 0,1) führen in jedem Fall zu höheren wirtschaftlichen Kosten, aber kaum zu weniger Opfern. Zu starke Lockerung (Rt >= 1,0) führt zu höheren wirtschaftlichen Gesamtkosten und deutlich mehr Opfern. Ziel des niedersächsischen Weges muss daher sein, die Einschränkungen so auszubalancieren, dass ein Rt von ca. 0,8 erreicht wird. Allerdings ist in diesen aus Sommer 2020 stammenden Berechnungen noch nicht die Wirkung der Mutanten aus Großbritannien und Südafrika eingeflossen. Diese sind deutlich ansteckender und erfordern daher größere Anstrengungen, um einen Wert von 0,8 auch zu halten.
Zur Erreichung dieser Ziele wurden seit Frühjahr 2020 flächendeckend Abstandsregeln und das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt und für Einrichtungen aller Art zusätzlich Hygieneund Lüftungskonzepte erarbeitet. Einrichtungen wurden bei der hierfür notwendigen technischen Umrüstung zum Teil auch unterstützt durch Fördergelder des Landes. Diese Grundsatzmaßnahmen stellen die Basis bis Stufe 3 dar. Um Infektionsherde schneller zu erkennen und Infektionseinträge in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen zu vermeiden, wurde zusätzlich die Teststrategie angepasst. So gibt es aufgrund der hohen Anzahl an Todesfällen von Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern Testpflichten für das Pflegepersonal sowie für Besucherinnen und Besucher in Pflegeheimen. Und auch für besonders von Ausbrüchen betroffene Bereiche wie Schlachtbetriebe gibt es diese Pflichten. Damit sollen frühzeitig Infektionsherde erkannt bzw. der Infektionseintrag verhindert werden. Neu eingeführt werden soll bei Präsenzbetrieb auch ein freiwilliges Testangebot für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal sowie Erzieherinnen und Erzieher. Dies gilt auch für Bedienstete, die in Pandemiezeiten Tätigkeiten verrichten müssen und dabei Kontakt nicht vermeiden können, also insbesondere für Polizeikräfte im Einsatzdienst sowie für das Personal im Straf- und Maßregelvollzug.
Spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 (Stufe 4) reichen diese Maßnahmen aber nicht mehr aus. Ab diesem Inzidenzwert droht ein exponentielles Wachstum und die oben beschriebenen Ziele sind massiv gefährdet. Ab dieser Inzidenz sind daher darüberhinausgehende Maßnahmen zu treffen. Es stellt sich dann nicht mehr die Frage, ob einzelne Einrichtungen Hygiene- und Lüftungskonzepte haben, sondern wie die Virusübertragung durch zusätzliche Einschränkungen aller Kontakte an allen Orten minimiert werden kann. Der Stufenplan sieht deswegen einen neuen Vorwarnwert vor. Galt bisher die 7-Tages-Inzidenz von 35 als Vorwarnwert für ein drohendes Überschreiten der 50er Marke, wird jetzt schon ab einer 7-Tages-Inzidenz von 25 stärker eingegriffen, um Kontaktmöglichkeiten zu reduzieren.
Damit wird auch auf die auch wegen der neuen Mutante drohende dynamische Infektionsentwicklung reagiert. Aus diesem Grund werden im Übergang Stufe 4 auf 3 am R-Faktor differenzierte Maßnahmen vorgeschlagen, je nachdem, ob es sich um eine positive oder negative Infektionsentwicklung handelt. Der R-Faktor ist neben der 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen ein zusätzlicher Indikator, dass es sich um eine deutliche positive Infektionsentwicklung handelt. Denn zu jedem R-Wert unter 1 gehört eine Halbierungszeit, also der Zeitraum, in dem sich die Fallzahlen jeweils halbieren. Bei einem R-Wert von 0,9 nach RKI-Berechnung beträgt die Halbierungszeit 26 Tage, bei R = 0,8 nur noch 12 Tage.
Kurz gesagt: Es wird schneller und schärfer bei einer negativen Infektionsentwicklung reagiert, um schnell wieder unterhalb des Vorwarnwertes von 25 (7-Tages-Inzidenz) zu kommen. Deshalb wird bei einer negativen Infektionsentwicklung sofort bei Stufenwertüberschreitung in die nächste Stufe gewechselt. Und es wird ein zusätzlicher Dynamikfaktor eingeführt: Ab Überschreitung des Vorwarnwertes muss bereits in die nächsthöhere Stufe gewechselt werden, wenn die Inzidenz innerhalb von sieben Tagen um 14 Punkte gestiegen ist – auch wenn der Inzidenzwert für die nächsthöhere Stufe noch nicht erreicht ist. Das gilt ebenso bei aktuell bzw. zeitnah wahrscheinlichen Notlagen in Krankenhäusern, bei einer sonstigen Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und des öffentlichen Gesundheitsdienstes (z.B. aufgrund von Mangellagen) sowie aufgrund epidemiologischer Gefahreneinschätzungen (etwa aufgrund des Auftretens von Mutationen).
Lockerungen können dagegen nicht sofort bei Unterschreitung der Stufenwerte stattfinden, sondern setzen eine stabile positive Infektionsentwicklung voraus – und zwar in der Regel rückläufige Inzidenzentwicklungen über mindestens einen Zeitraum von sieben Tagen in der darunterliegenden Stufe. In Stufe 3 wurde als zusätzlicher Dynamikfaktor auch noch der R-Faktor eingeführt. Ist dieser <0,8 sind die in der Stufe 3 genannten weitergehenden Lockerungen möglich. Eine negative Infektionsentwicklung wird damit genauso behandelt wie eine positive Infektionsentwicklung mit einem R-Faktor >0,8. Maßstab für die Lockerungen/Verschärfungen ist der Umfang der erwarteten Kontaktminimierung durch Regelungen zum Social Distancing, Vermeidung von geschlossenen Räumen mit schlechter Lüftung, Vermeidung von Gruppen- und Gedrängesituationen mit vielen Menschen an einem Ort, Vermeidung von Gesprächen in engem Kontakt mit anderen Menschen ohne Abstand und durchgängiges Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Sicherstellung der KontaktNachverfolgbarkeit.
Insgesamt gilt im Stufenplan, dass bei einer negativen Infektionsentwicklung so schnell wie möglich die Maßnahmen der nächsten Stufe (oder Stufen) ergriffen werden sollen. Umgekehrt sollte bei einer positiven Infektionsentwicklung erst abgewartet werden, ob diese stabil rückläufig ist (möglichst mindestens über einen Zeitraum von sieben Tagen), bevor Lockerungen der nächsten niedrigeren Stufe ergriffen werden.
Im Bildungsbereich wird der jeweilige Stufenwechsel unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage und des Infektionsschutzes an die Erfordernisse des Schuljahresablaufs angepasst. Im Februar bleibt es daher bei den gegenwärtigen Regelungen für den Kita- und Schulbereich (Stufe 5). Die Aufhebung der Präsenzpflicht bleibt erhalten. Im Falle einer positiven Infektionsentwicklung soll aber ab März für den Kita- und Schulbereich Stufe 4 möglich sein. Erst nach den Osterferien bis zum Beginn der Sommerferien münden der Kita- und der Schulbereich in die inzidenzbasierte Systematik des landesweiten Stufenplans ein. Impfungen werden perspektivisch die Neuinfektionen und damit den Inzidenzwert senken – in Abhängigkeit von der erreichten Impfquote in der Bevölkerung. Auch die in Bälde zur Verfügung stehenden Schnell-Selbsttests werden neue Perspektiven geben und sollten zumindest in Betrieben regelmäßig zum Einsatz kommen, um Ansteckungen während der Arbeitszeit zu minimieren. Sobald diese Tests verfügbar sind, werden sie als neue Anforderung in den Hygienekonzepten zu ergänzen sein (insbesondere bei genehmigungspflichtigen Veranstaltungen).
Die Wirtschaft wird durch das größte Konjunkturprogramm des Bundes und des Landes bei der Bewältigung der Pandemie und für die Zeit nach der Pandemie unterstützt. Neben direkten Hilfen sind auch Maßnahmen zur Ankurbelung der Konsumnachfrage ergriffen sowie Fördergelder für Investition und Innovation bereitgestellt worden. Der nachfolgende Stufenplan soll für die nächsten ca. sechs Monate Orientierung geben und Transparenz über geplante Maßnahmen schaffen. Dabei bleiben Veränderungen aufgrund neuer Erkenntnisse zum Infektionsgeschehen möglich (z.B. Mutationen, aber auch neue Möglichkeiten kompensierender Schutzmaßnahmen, z.B. im Bereich Tests, beim Containment und der Kontaktnachverfolgung sowie epidemiologisch wirksame Fortschritte bei der Impfung der Bevölkerung).
Die Stufen beziehen sich auf Landeswerte und landesweit gültige Beschränkungen. Sie geben aber auch dem ÖGD einen Handlungsrahmen für regionale Inzidenzen – sowohl auf die Kreisebene bezogen als auch bei lokalen Ausbrüchen. Auf regionaler Ebene kann wie bisher verschärfend abgewichen werden, wenn es das örtliche Infektionsgeschehen erfordert. Zusätzliche Lockerungen auf regionaler Ebene sind aber nicht möglich. Der Stufenplan ist ein Entwurf, der zur Diskussion gestellt wird. Unter Einbeziehung dieser Diskussionserkenntnisse und der in den nächsten Wochen erwarteten vertiefenden Erkenntnisse zur Entwicklung der Mutanten aus Großbritannien und Südafrika in Deutschland soll dann nach der nächsten MPK mit der Bundekanzlerin (Anfang Februar) eine Entscheidung durch die Landesregierung getroffen werden.
Im Bereich für die Gastronomie sieht der Stufenplan folgendes vor:
- Stufe 1 (Inzidenz <10): Geöffnet mit Hygienekonzept; Saalbetrieb max. 250 Personen (analog nicht-stationäre indoor Veranstaltungen)
- Stufe 2 (Inzidenz zwischen 10 und 25): Geöffnet mit Hygienekonzept; Saalbetrieb bis 100 Personen (analog nicht-stationäre indoor Veranstaltungen)
- Stufe 3 (Inzidenz zwischen 25 und 50):
- Bei stabiler positiver Infektionsentwicklung sowie einem R-Faktor <0,8:Geöffnet mit Hygienekonzept; Sperrstunde 23:00 Uhr kein Saalbetrieb
- Bei stabiler positiver Infektionsentwicklung, aber einem R-Faktor >: Geschlossen, nur AußerHaus-Verkau, Ausnahmen: Einrichtungen NuWG, Betreutes Wohnen Autobahngaststätten, Beherbergung (nur Zimmerservice)
- Bei negativer Infektionsentwicklung: Geschlossen, nur AußerHaus-Verkauf, Ausnahmen: Einrichtungen NuWG, Betreutes Wohnen Autobahngaststätten, Beherbergung (nur Zimmerservice)
- Stufen 4 bis 6 (Inzidenzen größer als 50): Geschlossen, nur AußerHaus-Verkauf Ausnahmen: Einrichtungen NuWG, Betreutes Wohnen Autobahngaststätten, Beherbergung (nur Zimmerservice)
Corona-Auflagen für Restaurants in Niedersachsen
Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Niedersachen
Aktuelle Angebote von Restaurants in Niedersachsen
Bad Zwischenahn: Festessen zum Mitnehmen aus dem Jagdhaus Eiden
Barsinghausen: To-Go-Gerichte aus dem Gasthaus Müller
Cuxhaven: Takeaway-Angebot des Badhotel Sternhagen
Friedland: Take-away Angebote aus dem Schillingshof bis Silvester
Hannover: Schlemmermenü für zu Hause aus dem Titus
Nordrhein-Westfalen


Corona-Auflagen für Restaurants in Nordrhein-Westfalen
Die aktuelle Corona-Verodnung des Landes Nordrhein-Westfalen
Aktuelle Angebote von Restaurants in Nordrhein-Westfalen
Bergisch Gladbach: Dîner Privé - Weihnachtsfeier im Hybrid-Format
Bergisch Gladbach: Gourmet Privé aus dem Althoff Grandhotel Schloss Bensberg
Brilon: Gerichte "to go" aus der Almer Schlossmühle
Detmold: Jan's Restaurant - Take away Karte
Dortmund: Gerichte aus dem Lennhof "to go"
Dortmund: La Cuisine Mario Kalweit - Speisen zum Mitnehmen
Dortmund: Take away-Gerichte aus dem Vida
Düsseldorf: Homecooking-Menüs aus dem Phoenix
Gummersbach: Das Take away und Lieferangebot der Mühlenhelle
Heinsberg: Care-Paket aus der Burgstuben-Residenz
Herten-Westerholt: To Go-Gerichte aus dem Schloss Westerholt
Kerpen: Der Außer-Haus-Service des Schloss Loersfeld
Köln: Gerichte von Julia Komp "to Go"
Köln: maximilianlorenz mit Abhol- und Lieferservice
Meerbusch: Christmas-Boxen aus dem Anthony's
Münster: Hof zur Linde - Gerichte zum Abholen
Pulheim: Take away-Menüs aus dem Gut Lärchenhof
Rheinland-Pfalz


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Bad Neuenahr-Ahrweiler: Die Weihnachtsaktion des Steinheuers
Dernbach: Restaurant Schneider - Gerichte zum Mitnehmen
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Trittenheim: Weihnachts- und Silvestermenüs des Wein- & Tafelhauses
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Schleswig-Holstein


Schleswig-Holstein legt Perspektivplan für die Öffnung vor - Restaurants sollen ab Inzidenzen unter 50 öffnen dürfen


KIEL. Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat sich auf einen Perspektivplan zur schrittweisen Öffnung wegen der Corona-Pandemie stillliegender Lebensbereiche verständigt. Dies teilten Ministerpräsident Daniel Günther und seine beiden Stellvertreter, Finanzministerin Monika Heinold und Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg, am 26. Januar in Kiel mit. Vorrang bei allen Entscheidungen müssten die Bereiche Kinderbetreuung und Schule haben, sagte Günther: "Für die Zeit nach dem 14. Februar braucht es einen Plan für eine inzidenzbasierte Vorgehensweise." Aber auch für die Gastronomie gibt es einen Vorschlag zur Öffnung.
Er habe Verständnis, dass nach Monaten des Lockdowns jeder Bereich so schnell wie möglich wieder an den Start gehen wolle, sagte Günther. "Notwendig ist jedoch ein planvolles Wiederanfahren von Lebensbereichen. Auf keinen Fall dürfen wir zulassen, dass unser Vorgehen eine erneute Zunahme des Infektionsgeschehens auslöst." Mit ihrem in den Details aufeinander abgestimmten Perspektivplan habe die Landesregierung die Belange von Bildung, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft in Einklang gebracht, sagte Günther. Wie bei den bisher ergriffenen Schutzmaßnahmen zur Abwehr des Virus gehe es darum, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen. "Mit unserer klaren Prioritätensetzung in unserem inzidenzbasierten Perspektivplan haben wir genau dies getan", sagte der Ministerpräsident.
Günther machte deutlich, dass die Verständigung der Landesregierung Grundlage für die Diskussion zwischen Bund und Ländern sein soll. Schleswig-Holstein wolle keinen Sonderweg gehen, sagte der Ministerpräsident und fügte hinzu: "Ich bin aber überzeugt, dass unser Vorschlag die Blaupause für eine bundesweitere Verständigung sein kann." Die Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin hatte auf Betreiben Günthers in der vergangenen Woche die Einsetzung einer Arbeitsgruppe beschlossen, die bis zur nächsten MPK am 14. Februar ein Konzept für eine sichere und gerechte Strategie erarbeiten soll.
Finanzministerin Monika Heinold sagte: "Unser Stufenplan ist ein Perspektivplan mit Blick in die Zukunft, ohne die Zukunft zu kennen. Es ist ein Fahrplan, der Hoffnung und Orientierung geben soll, indem Reihenfolge und Rahmenbedingungen unserer weiteren Schritte klar beschrieben werden. Für viele Menschen sind die Belastungen zurzeit sehr hoch. Wollen wir erreichen, dass sich Alle auch weiterhin an die Regeln halten und solidarisch zeigen, müssen wir Perspektiven aufzeigen. Der Stufenplan soll Friseursalons, Hotels, Sportvereine, aber auch Eltern von Schulkindern eine Orientierung geben. Sie müssen wissen, wie es für sie wieder in Richtung Normalität gehen kann."
Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg sagte: "Die Akzeptanz der Regeln ist eine zentrale Voraussetzung dafür, dass die Maßnahmen auch wirken. Das ist für viele Menschen sehr anstrengend – und die Motivation sinkt naturgemäß, je länger die Pandemie dauert. Auch deswegen benötigen wir gut nachvollziehbare Stufen. Wenn es gelingt, dass sich die Länder auf ein gemeinsames Vorgehen nach unserem Plan einigen, schaffen wir zugleich die notwendigen regionalen Differenzierungen, die für die Akzeptanz in der Bevölkerung unabdingbar sind."
Leitwert für Entscheidungen über Maßnahmen sei der 7-Tage-Inzidenzwert beim Infektionsgeschehen, sagte Günther. "Die Inzidenzwerte werden mit Hilfe eines dynamischen Faktors validiert. Dieser dynamische Faktor soll die jeweilige Auslastung der Intensivkapazitäten, die Reproduktionszahl, den so genannten R-Wert und weitere epidemiologische Aspekte, wie das Auftreten von Mutationen, die Situation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und in der Perspektive auch die Impfquote in die Entscheidung über Öffnungsschritte einbeziehen."
Der vier Stufen umfassende Perspektivplan bezieht sich auf alle durch die derzeit geltende Corona-Bekämpfungsverordnung betroffenen Lebensbereiche.
Stufe IV: Der Inzidenzwert liegt über 100:
In dieser Stufe werden keine Änderungen gegenüber dem Status Quo vorgesehen.
Stufe III: Der Inzidenzwert liegt sieben Tage stabil unter 100:
Es ist erlaubt, sich mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zu treffen. Ausnahmen gelten hierbei für Kinder dieser zwei Hausstände bis 14 Jahre. In den Kitas beginnt ein eingeschränkter Regelbetrieb. Die Jahrgänge 1 bis 6 an den Schulen starten in den Wechselunterricht, liegt der Wert 21 Tage stabil unter 100, erfolgt Präsenzunterricht. Außerdem findet im Falle des Wechselunterrichts weiterhin eine Notbetreuung statt. Für die Jahrgänge 7 bis 13 bleibt es – mit Ausnahme der Abschlussklassen – beim Distanzlernen.
Elementare körpernahe Dienstleistungen werden wieder zulässig. Damit können zunächst insbesondere Friseure wieder öffnen. Menschen in Krankenhäusern oder Pflegeheimen, die derzeit nur von einer jeweils registrierten Person besucht werden können, dürfen – getrennt – zwei Besucher empfangen, wenn diese Personen nicht zu einem Haushalt gehören. Die Testpflicht bleibt bestehen.
Sportanlagen für den Individualsport im Außenbereich werden nach 21 Tagen stabiler Inzidenz unter 100 wieder in den Betrieb gehen. Zu diesem Zeitpunkt dürfen auch Zoos und Wildparks ihre Tore wieder öffnen.
Stufe II: Der Inzidenzwert liegt sieben Tage stabil unter 50:
Die Kitas wechseln in den Regelbetrieb, die Klassenstufen 1-6 haben wieder Präsenzunterricht und die Klassenstufen 7-13 an den Schulen gehen in den Wechselunterricht, Abschlussklassen in den regelhaften Präsenzbetrieb. Bleibt der Inzidenzwert weitere 14 Tage lang unter 50 findet auch in den Klassenstufen 7-13 wieder Präsenzunterricht statt.
An den Hochschulen sind wieder praktische Lehrveranstaltungen erlaubt. Präsenzprüfungen sind mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Hygieneauflagen wieder möglich.
Auch der Einzelhandel kann mit Auflagen wie der Maskenpflicht und einer Zugangsbeschränkung (10 Quadratmeter je Person) wieder öffnen. Dasselbe gilt für weitere körpernahe Dienstleistungen wie die kosmetische Fußpflege, Nagelstudios oder Maniküre.
Ebenfalls mit Auflagen kann auch die Gastronomie wieder an den Start gehen. Erlaubt ist zunächst die Bewirtung von 50 Prozent der nach dem jeweiligen Hygienekonzept zulässigen Sitzplätze. Die Öffnungszeit ist noch von 5 bis 22 Uhr beschränkt.
In Krankenhäusern und Pflegeheimen darf Besuch von maximal zwei Personen gleichzeitig empfangen werden. Hier gilt weiterhin die Pflicht, einen negativen Corona-Test vorzulegen.
Stufe II: Der Inzidenzwert liegt 21 Tage lang stabil unter 50,
- können Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze auch für touristische Zwecke - unter Einsatz von Corona-Schnelltests - ihren Betrieb wieder aufnehmen. Dafür wird ein Testregime erarbeitet.
- wird die Begrenzung der Gästezahl in der Gastronomie aufgehoben; die Abstandsregel bleibt einzuhalten.
- können Theater, Konzerthäuser und Kinos für einzelne Schulkohorten wieder öffnen.
- dürfen Fitnessstudios mit Kapazitäts- und Nutzungsbegrenzung öffnen.
- In kontaktarmen Sportarten können Sportgruppen für Kinder bis 12 Jahre in festen Kohorten mit maximal zehn Personen zugelassen werden, außerdem öffnen Sportanlagen für Individualsport im Innenbereich.
- wird die Grenze zur Anzeigepflicht für Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften angehoben.
- können Jugend- und Freizeittreffs mit festen Gruppengrößen wieder Aktivitäten anbieten.
Stufe I: Der Inzidenzwert liegt sieben Tage stabil unter 35:
Es dürfen sich wieder bis zu zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen. Die Schulen wechseln wieder vollständig in den Regelbetrieb. An den Hochschulen sind Präsenzlehr- und Erstsemesterveranstaltungen in Kohorten zulässig. Präsenzprüfungen finden unter Hygieneauflagen statt. Bibliotheken öffnen unter Hygieneauflagen.
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter und streng begrenzter Teilnehmerzahl sind mit Hygienekonzept wieder zulässig. Für die Gastronomie wird die Gästebegrenzung aufgehoben, die Auslastung der Lokalitäten orientiert sich an der Abstandsregel. Auch Bars und Kneipen dürfen wieder öffnen; Gäste müssen dabei feste Sitzplätze haben, ein Hygienekonzept ist erforderlich, die Kontaktdaten der Gäste müssen erhoben werden. Bei einer stabilen Entwicklung des Inzidenzwertes entfällt nach 21 Tagen die Sperrstunde für die Gastronomie.
Im Breitensport ist der Kontaktsport bei Bildung fester Gruppen nach 21 Tagen wieder erlaubt. Nach sieben Tagen öffnen Hallen- und Spaßbäder sowie Saunen wieder. Auch Freizeitparks dürfen wieder öffnen, Ausflugsschiffe wieder ablegen.
Theater, Konzerthäuser oder Kinos dürfen nun auch für die Allgemeinheit öffnen, allerdings mit einer begrenzten Personenzahl. Sportveranstaltungen im Profi- wie im Amateurbereich dürfen wieder mit einer zunächst begrenzten Zuschauerzahl stattfinden, wenn der Inzidenzwert 21 Tage unter 35 liegt. Für religiöse Veranstaltungen wird die Teilnehmerzahl angehoben. Für Pflegeheime und Krankenhäuser sollen – abgesichert durch ein Hygienekonzept - erweiterte Besuchsmöglichkeiten gelten.
Corona-Auflagen für Restaurants in Schleswig-Holsten
Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein
Aktuelle Angebote von Restaurants in Schleswig-Holstein
Eckernförde: Ente aus dem Ratskeller
Kiel: Gerichte zum Abholen aus dem Kieler Kaufmann
Lunden: Lindenhof 1887 bietet Speisen für zu Hause an
Sylt: Genuss to go aus dem Landhaus Stricker
Sylt: JP's Kantine vom Söl'Ring Hof
Thüringen


Corona-Auflagen für Restaurants in Thüringen
Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Thüringen